Satzung des Vereins

§ 1
Name und Sitz
1. Der am 12.01.2022 gegründete Verein führt folgenden Namen: „Kulturforum Odenwald“.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
3. Sitz des Vereins ist Michelstadt.
 

§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO §52).

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst,- Kultur- und Konzertlandschaft in der
Region Odenwald, im Besonderen durch die Durchführung von Veranstaltungen an
unterschiedlichen Veranstaltungsorten. Unabhängig von der Musik- oder Kunstrichtung
sollen auch Künstler engagiert werden, die sonst nicht in der Region zu erleben sind. Ebenso
unterstützt der Verein die Talent- und Jugendförderung in der Region. Die Miteinbindung der
örtlichen Vereine, der lokalen Musik-, Gastronomie- und der Kulturszene in Planung und
Durchführung, soll ebenfalls zur Stärkung und Belebung des kulturellen Lebens beitragen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und
Ehrenmitglieder. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu
stellen. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein
verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Die von der Mitgliederversammlung benannten
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge freigestellt. Als förderndes
Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins
nach Kräften zu fördern. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Fördermitglieder sind
berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

2. Der Austritt aus dem Verein ist zum 31.12. des jeweiligen Jahres zulässig. Er muss
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen.

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.

6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser
Satzung.

 

§ 4
Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassierer und dem Schriftführer.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt;
jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn mindestens 3/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per Email unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen. Die Veröffentlichung im „Odenwälder Echo“ entspricht ebenfalls
einer ordnungsgemäßen Einladung.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.
Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der
Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch
dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Jedes Mitglied (auch juristische Personen) sowie auch eine Personenmehrheit (z.B.
nichteingetragener Verein) hat eine Stimme.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 6
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die
nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher
und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und
dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 7
Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Nachwuchsförderung in Sport, Kunst und/oder
Kultur.

2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.

 

§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 02.02.2022 von der Mitgliederversammlung
des Vereins „Kulturforum Odenwald“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.

 

Satzung vom 02.02.2022
Zuletzt geändert durch Beschluss vom 06.02.2023
Eingetragen am 17.03.2023